Satzung/Mitgliedsantrag: Männer - Turn - Verein Malliß/Conow von 1919 e.V.

§1 Name, Sitz und Zweck
Der Männer-Turn-Verein Malliß/Conow von 1919 e.V. , 19294 Malliß, Kreis Ludwigslust verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf den Gebieten des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Arbeit in den Sektionen bei der Entwicklung des Kinder- und Jugendsports
- ein sportliches Angebot zur Gesundheitsfürsorge und zum gesundheitsgerechten Verhalten der Bürger
- Unterstützung der Mitglieder bei der Schaffung materieller, finanzieller und personeller Voraussetzungen für das regelmäßige Sporttreiben.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die in einer gesonderten Finanzrichtlinie zu regeln sind. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Ansammlungen von Vermögen zu anderen Zwecken sind unzulässig.
Politische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Das Vermögen des Vereins bildet sich durch
a) Mitgliedsbeiträge und Spenden
b) Staatliche Zuschüsse und öffentliche Mittel
c) Eigenerwirtschaftete Mittel
d) Zuschüsse des Landessportbundes

§ 2 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erfüllungsort für alle Ansprüche des Männer-Turn-Verein Malliß/Conow von 1919 e.V.
gegen seine Mitglieder ist Dannenberg.

§ 3 Mitgliedschaft zu Verbänden und Sportunfallversicherung
Der Männer-Turn-Verein Malliß /Conow von 1919 e.V. ist Mitglied sowohl des KSB Ludwigslust als auch des LSB Mecklenburg –Vorpommern.
Alle Mitglieder sind über die ARAG sowie durch gesetzliche Festlegungen gegen Sportunfälle versichert.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Männer-Turn-Verein Malliß/Conow von 1919 e.V. kann jede Person durch Einreichen der Beitrittserklärung und Entrichtung des Jahresbeitrages werden.
Über den Eintritt entscheidet die jeweilige Sektionsleitung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und der übergeordneten Organe als verbindlich an. Es verpflichtet sich zur Zahlung des festgelegten Jahresbeitrages innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme und evtl. Zuschläge für einzelne Sektionen. Liegt der Eintrittstermin nach dem 31.7. des laufenden Kalenderjahres, wird nur die Hälfte des entsprechenden Jahresbeitrages erhoben.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des Beitrages und endet:
1. Durch freiwilligen Austritt zum 31.12. eines jeden Jahres durch schriftliche Kündigung bei der Sektionsleitung.
2. Über einen Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes:
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Vereinsbeitrag nicht entrichtet.
Der Verein behält sich jedoch vor, rückständige Beiträge auf dem Rechtsweg einzutreiben.
b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Vereins
c) wenn das Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins diesem Unehre bereitet oder ihn schädigt.
Ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins zu. Mitgliederausweise und im Besitz befindliches Vereinsvermögen sind sofort zurückzugeben.

§ 5 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Sektionsleitungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
b) Auflage gemeinnütziger Tätigkeiten an Einrichtungen und Anlagen des Vereins.
c) Ausschluss

§ 6 Mitgliedschaft und Gebühren (Finanzrichtlinie)
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung (Vollversammlung) festgesetzt.
Die Beiträge sind einmal jährlich bis zum 31.3. des laufenden Jahres zu entrichten und sollen beim zuständigen Sektionsleiter bzw. auf das Vereinskonto eingezahlt oder per Abbuchungsverfahren überwiesen werden.
Über eine befristete Beitragsbefreiung und/oder Stundung aus besonderen Gründen (z.B. bei sozialen Härten) entscheidet auf Antrag der Vorstand.
Er ist ferner bevollmächtigt, für alle Mitglieder – falls erforderlich – Umlagen festzusetzen.
Die Sektionen sind berechtigt, zusätzlich höhere Mitgliedsbeiträge für ihre Mitglieder festzulegen. Diese sind jedoch durch die Sektionsvollversammlung (einfache Mehrheit) zu genehmigen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Haftung
1.Durch Beschlüsse oder Handlungen der Sektionen, ihrer Beauftragten oder ihrer Ausschüsse erwachsen dem Verein keine Verbindlichkeiten. Dies gilt insbesondere für die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen über längere Zeiträume, d.h. mehr als drei Monate. Vor der Einstellung von Lehrkräften und Übungsleitern ist die Einwilligung des Vorstandes einzuholen. Bei Verstößen tritt persönliche Haftung ein.
2.Der Verein haftet für etwa eintretende Sportunfälle seiner Mitglieder. Bei Beschädigung oder Diebstahl von Sachen der Vereinsmitglieder, Gäste und Besucher übernimmt er keine Haftung.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliedervollversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand ( Vorstand + Sektionsleiter bzw. stellv. Sektionsleiter)

§ 9 Die Mitgliedervollversammlung
1.Die ordentliche Mitgliedervollversammlung
Im ersten Vierteljahr des nachfolgenden Geschäftsjahres muss eine ordentliche Mitgliedervollversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Einladung hat mindestens vier Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich an jedes Mitglied über den Übungsleiter zu erfolgen.
Die Mitgliedervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliedervollversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die während der Versammlung eingebracht werden, wenn wenigstens 2/3 der Versammlungsteilnehmer der Dringlichkeit zustimmen.
Der Antragsteller hat stets eine Begründung seines Antrages abzugeben. Ihm steht auch das Schlusswort vor der Abstimmung zu.
Satzungsänderungsanträge sind jeweils bis zum 01.Februar des Jahres beim Vorstand einzureichen.
2.Die außerordentliche Vollversammlung
Sie wird einberufen , wenn
a) der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder
b) die Einberufung von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes gefordert wird.
3.Abstimmungen
Die Abstimmung über einen Antrag erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Bei den Wahlen ist eine Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich, sofern kein Antrag auf Abstimmung durch Handzeichen eingebracht wird; über diesen Antrag bestimmt die Mehrheit.
Über Anträge entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag.
Bei Wahlen entscheidet ebenfalls die einfache Mehrheit.
4.Protokollführung
Über den Verlauf der Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Stellvertreter nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand
1.Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Pressewart.
Zeichnungs- und vertretungsberechtigt sind entweder:
- 1. Vorsitzender und Kassenwart
- 2. Vorsitzender und Kassenwart
- 1.Vorsitzender und Pressewart
- Kassenwart und Schriftführer
- Pressewart und Schriftführer
Dem Vorstand gehören weiterhin an:
- Jugendwart
- weitere Mitglieder des Sportvereins
Der geschäftsführende Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Neuwahl auf der nächsten Mitgliedervollversammlung.
2.Der Vorstand tritt entsprechend dem Geschäftsbetrieb zu Sitzungen zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 11 Geschäftsbetrieb
1.Der Vorstand leitet den Geschäftsbetrieb. Er legt die Richtlinie der Vereinsarbeit fest.
Alle Finanzangelegenheiten im Außenverhältnis werden vom Vorstand erledigt. Durch Beschlüsse oder Handlungen der Sektionen oder ihrer Beauftragten erwachsen dem Verein keine Verbindlichkeiten.
2.Über das Bestehen und die Neugründung einer Sektion entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von jeweils einem Jahr bzw. zwei Jahren. Sie nehmen jährlich eine Revision der Kassenbücher und der Kasse vor. Auftretende Mängel haben sie sofort dem Vorstand anzuzeigen. Die Prüfung der Bücher und Unterlagen müssen sie durch ihre Unterschrift bekunden.

§ 13 Vereinsjugend
Der Männer-Turn-Verein Malliß / Conow von 1919 e.V. führt Kinder- und Jugendsektionen. Sie werden durch den Jugendwart im Vorstand vertreten.

§ 14 Vereinsauflösung/Satzungsänderung
1.Die Auflösung des Vereins und eine Änderung der Satzung dürfen nur in einer Mitgliedervollversammlung beschlossen werden. Anträge hierzu können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, sondern müssen auf der Tagesordnung stehen. Der Beschluss auf eine Satzungsänderung bedarf einer Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden Vollmitglieder.
2.Für eine Fusion mit anderen Vereinen bedarf es nur einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Wirkung des § 14, Ziffer 3, letzter Satz, tritt nicht ein.
3.Bei einer Auflösung des Vereins müssen zur Beschlussfähigkeit 75 % aller stimmberechtigten Mitglieder erscheinen. Für den Auflösungsbeschluss ist dann 75 %-ige Stimmenmehrheit erforderlich. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer einfachen Mehrheit entscheidet.
4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins in treuhändische Verwaltung der Gemeinde Malliß bis zum Neuaufbau eines Sportvereins.

Malliß, den 10.9.2004

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